Ansprechpartner
Frau
Nicole Fischer
Tel: 0871 / 96221 - 680
Prof.-Buchner-Str. 20
84034 Landshut
Kostenübernahme durch Unfallversicherungsträger
Jährlich fördern allein die Berufsgenossenschaften die Aus- und Fortbildung von mehr als einer Million Ersthelfern. Das Ziel: Sicherstellen, dass genügend gut ausgebildete betriebliche Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall <dfn title="Die Berufsgenossenschaften haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für eine wirksame Erste Hilfe in den Betrieben zu sorgen. Dazu bedarf es einer ausreichenden Anzahl gut ausgebildeter Ersthelfer. Die Berufsgenossenschaften überwachen besonders die Bestellung und Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb. Die Ausbildungskosten der Mitgliedsunternehmen trägt die BGW, Entgelt- und Fahrtkosten der Unternehmer.">Erste Hilfe</dfn> geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden zu lassen.
In jedem Unternehmen ab 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Zur Schulung der betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer werden von den Berufsgenossenschafften ausschließlich zwei Kursarten bezahlt: die Ausbildung und die alle zwei Jahre nötige Fortbildung.
Erste-Hilfe-Ausbildung und Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nur von zugelassenen Anbietern - den sogenannten ermächtigten Stellen, wie es der Kreisverband Landshut ist, - durchgeführt werden.
Die Grundausbildung richtet sich an medizinische Laien, die durch Besuch des Kurses in die Lage versetzt werden sollen, bei einem <dfn title="Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der versicherten Tätigkeit oder auf Dienstwegen ereignet. Dabei muss die zum Unfall führende Tätigkeit dem Unternehmen zuzurechnen sein und darf nicht privater Natur sein.">Arbeitsunfall</dfn> im Kollegenkreis alles Notwendige und Richtige zu veranlassen.
Das Erste-Hilfe-Training bietet neben einer Wissensauffrischung auch Raum für optionale Themen wie besondere Verletzungssituationen oder andere zielgruppenspezifische Fragestellungen.
Die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste Hilfe-Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer und Ersthelferinnen übernimmt die BG in vielen Fällen.
Wie erfolgt die Kostenübernahme?
Um die Kosten der Ausbildung mit der Berufsgenossenschaft abrechnen zu können, benötigen wir von Ihnen vorab im Original das ausgefüllte Formular, welches Sie z. B. hier herunterladen können.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Punkte:
- Das Formular benötigen wir ausschließlich im O r i g i n a l (eingescannte Listen, Faxe sind keine Originale und werden von der BG zur Abrechnung nicht anerkannt)
- Das Formular muss bis vollständig ausgefüllt sein (inkl. Stempel und Unterschrift des Unternehmens). Die gelben Bereiche werden von uns als Ausbildende Stelle ausgefüllt.
- Auf einem Formular können nur Mitarbeiter einer Firma/Filiale aufgeführt werden
- Das Formular sollte e i n e Woche VOR Kursbeginn im Original bei uns vorliegen, allerspätestens jedoch am ersten Lehrgangstag beim Ausbilder abgegeben werden.
(Die Teilnehmer können auch am Lehrgangstag auf dem Formular unterschreiben)
Vorab Gehemigung der Ausbildungsmaßnahme
Bei einnigen Unfallversicherungsträgern ist eine vorherige Genehmigung bzw. Kostenübernahmezusage einzuholen, damit die Kosten des Erste-Hilfe Lehrganges auch abgerechnet werden können. Liegt diese nicht vor und lehnt der Unfallversicherunsgträger daher eine Kostenübernahme ab, erfolgt die Abrechnung der Kursteilnehmer direkt mit der entsendenden Firma.
Im Zweifelsfalle setzten Sie sich einfach kurs telefonisch mit Ihrer Berufsgenossenschaft / Ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung und klären Sie die Kostenübernahme.
Bei folgenden Unfallversicherungsträgern ist eine vorherige Genehmigung der Ausbildung oder Fortbildung nach unserem Kenntnisstand pflicht.